Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Unternehmers (Modell- und Formenbauers) an Unternehmer nach § 14 BGB, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Sie gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages sind.
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom liefernden Unternehmer ausdrücklich anerkannt werden.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Aufträge sollen schriftlich bestätigt werden. Änderungen, Ergänzungen oder Nachträge sollen in Textform erfolgen.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sollten in schriftlicher oder in elektronischer Form festgehalten werden.
3. Preise
3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise max.3 Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftrags-bestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Verbindliche Liefertermine oder –fristen sollen schriftlich vereinbart werden.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anders vereinbart.
4.2 Wird die vom Unternehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies den Unternehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt.
Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
5.2 Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer-gegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
5.3 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5.4 Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft gelten die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.
5.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nach zu erfüllen oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Unternehmer seinen Verpflichtungen auf Beseitigung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.
5.6 Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
5.7 Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung des Unternehmers für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen, soweit nicht dem Unternehmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
5.8 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn dem Unternehmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
5.9 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Unternehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.
6. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Unternehmer geleistet und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7. Pauschalisierter Schadensersatz
Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so ist der Unternehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Unternehmers.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
10.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
10.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht dem Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
10.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers insoweit auf Freigabe verpflichtet.
11. Gewerbliche Schutzrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Unternehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
12. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die dem Unternehmer im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
13. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Unternehmers.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.